Lernzettel Politik =================== Datum : 01/2005 Themen : Arbeitslosenversicherung Arbeitsförderung Hartz IV und ALG II Sozialhilfe Sozialgerichtsbarkeit Unfallversicherung Pflegeversicherung Reformierbarkeit des dt. Sozialsystems 1. Arbeitsförderung =================== || Maßnahmen, die den Beruf & Arbeitsplazu betreffen, z.B. || Berufsberatung, Förderung berufl. Bildung, Arbeits- || vermittlung, Zahlung v. Arbeitslosengeld/-hilfe & || Kurzarbeitergeld Allg.: aktive Maßnahmen (AP-Vermittlung) vorrangig vor Lohnersatzleistg. Ziele : Ausgleich am Arbeitsmarkt (Infos -> offene Stellen schnell besetzen) ==> Zeiten von Arbeitslosigkeit verkürzen dabei berücksichtigen : - polit. Zielsetzung d. Bundesregierung - Verantwortung d. AG : Beschäftigungsmöglichkeiten - Verantwortung d. AN : berufl. Möglichkeiten - Erhaltung/Schaffung von Arbeitsplätzen nicht gefährden gesetzl. Grundlagen : SGB I, SGB III Aufbau : Agenturen f. Arbeit Landesagenturen f.A. Bundesagentur f.A. (Nürnberg) Organe zusammengesetzt zu je 1/3 AN-Vertr., AG-Vertr., Vertr. von Bund, Ländern, Gemeinden Arbeitslosenversicherung ======================== Allg.: Teil d. Arbeitsförderung, Zahlung NICHT bedarfsorientiert, keine freiwillige Mitgliedschaft möglich Versicherte : alle AN + Azubis verpflichtet Nicht Versicherte : Beamte, Richter, Berufssoldaten, arbeit. Schüler/ Studenten, * >65Jahre, geringfügig Beschäftigte 2. Hartz IV =========== Hartz => VOrstandsmitglied VW, Verantwortl. für Personal/Arbeit Übersicht Alkoholgelder ======================= Alt (vor 01/2005) ------------------ Arbeitsfähige : Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe Arbeitsunfähige : Sozialhilfe Neu (Hartz IV, ab 01/2005) --------------------------- Arbeitsfähige : Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II Arbeitsunfähige : Sozialgeld Arbeitslosengeld (neu) ---------------------- Anspruch haben AN, die : arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben, der Arbeitsvermittlung z. Verfügung stehen, die Anwartschaftszeit erfüllt haben arbeitslos ist ein AN, der : vorübergehend nicht beschäftigt ist / < 15 Std/Woche beschäftigt ist + versicherungspflichtige Beschäftigung sucht ALG II (neu) ------------ Allg.: - ab 01/2005 - Grundlage ist SGB II & Hart IV - Anrechnung v. Vermögen, Freibeträge - Übergangsregelunegn zur Abfederung v. Härtefällen Grundsätze : - Bedürftigkeit - eigene Beiträge zur Überwindung der Arbeitslosigkeit - zumutbare (nicht sittenwidrige) Arbeit annehmen - Pauschalen statt individ. Zusatzanträge Höhe : Alleinstehender ~ 350 €, Ehepaar+2Kinder+Miete ~ 1500€ Erwerbsfähig : >15 x <65 Jahre + zu 3 Std. Arbeit täglich fähig Sittenwidrig : Lohn 30%+ < Durchschnitt; geistiger/seel./psych. Unfähigkeit, Kindererziehung/Angehörigenpflege gefährdet 3. Sozialgerichtsbarkeit ======================== || Die Sozialgerichtsbarkeit ist die in Angelegenheiten des || Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. || Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. || Die erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht (SG), || Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht (LSG) || und Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz das Bundessozialgericht || (BSG) in Kassel. Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der || Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. || Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rahmen der Zuständigkeit. Aufgaben -------- -Rechtsprechung über System der Sozialen Sicherheit (Ausnahme: Recht der Sozialhilfe) -Weiterbildung des Rechts -Sicherung der Rechtseinheit Gerichtsaufbau -------------- Die Gerichte sind unabhängig und insbesondere von den Verwaltungsbehörden organisatorisch getrennt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig gegliedert. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte Als oberster Gerichtshof des Bundes besteht das Bundessozialgericht in KS Sozialgerichte (SG) ------------------- -Entscheidet grundsätzlich in 1. Instanz Lediglich in Ausnahmen (Streit zwischen Ländern entscheidet das BSG in 1. und letzter Instanz) -Ist ein Tatsachengericht muss daher den Streitstoff in Rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht prüfen -Betreib selbst aktive Sachaufklärung -Kostenlos -Zusammensetzung: 1 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter, wovon je einer AN- und einer AG-Vertreter ist. Landessozialgericht (LSG) ------------------------- Genau wie SG bis auf -Zusammensetzung: 3 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter, wovon je einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgebervertreter ist. Bundessozialgericht (BSG) ------------------------- -Entscheidet als letztes über Revisionen -Sprungrevision vom SG möglich -Nur Rechtsfragen (Revision) -Zusammensetzung: 1 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter, wovon je einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgebervertreter ist. Zuständigkeiten --------------- Alle "Angelegenheiten des sozialen Rechts" -Gesetzliche Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte; Handwerkerversicherung, Alterssicherung der Landwirte u.a. -Gesetzliche Unfallversicherung -Gesetzliche Krankenversicherung -Soziale Pflegeversicherung -Künstlersozialversicherung -Vertrags-(Kassen-)arztrecht und -zahnarztrecht -Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (neben der Arbeitslosenversicherung z.B. auch Insolvenzgeld) -Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, u.a. Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz -Sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld). Generelles ---------- -Beteiligten müssen sich nicht vertreten lassen, nur vor dem BSG -Die Frist, in der Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt werden kann, beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. -Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist beim SG binnen eines Monats zu erheben. -Sozialgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenfrei. -Berufung sowie Revision kann ebenfalls binnen eines Monats eingelegt werden Neue Aufgaben ab 2005 --------------------- -Die neu eingeführte Grundsicherung für Arbeitssuchende, inklusive ALG II -Das gesamte Recht der Sozialhilfe, welches bisher der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten war. 4. Unfallversicherung ===================== Versicherte : - auf Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigte - Personen, die im Interesse des Allgemeinwohles tätig sind (z.B. bei Rettungsmaßnahmen) - Schüler und Studenten Leistungen : - Heilbehandlungen - Reha-Maßnahmen, auch berufsfördernd - Pflege - Renten, auch an Hinterbliebene Rechtsgrundlage : SGB VII Träger : - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherungsträger/ Gemeindeversicherungsträger Beiträge : 100 % AG Aufgaben : - Unfallverhütungsmaßnahmen => Berufsunfälle/-krankheiten verhindern - bei Eintritt obigen Krams : Heilung + Rehamaßnahmen prüfen, veranlassen, finanzieren Was gilt als Berufsunfall : Wegeunfall, Arbeitsunfall